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   VG Augsburg, 23.10.2009 - Au 7 K 09.497   

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VG Augsburg, 23.10.2009 - Au 7 K 09.497 (https://dejure.org/2009,72221)
VG Augsburg, Entscheidung vom 23.10.2009 - Au 7 K 09.497 (https://dejure.org/2009,72221)
VG Augsburg, Entscheidung vom 23. Oktober 2009 - Au 7 K 09.497 (https://dejure.org/2009,72221)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV;Europarechtskonformität des § 28 FeV;Kein zwingendes Erfordernis einer behördlichen Einzelfallentscheidung im Rahmen des § 28 FeV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 22.06.2009 - 11 CE 09.965

    Ausländische EU-Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Augsburg, 23.10.2009 - Au 7 K 09.497
    Dem steht auch nicht der Einwand entgegen, dass es zwingend einer Einzelfallentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde bedürfe, um die sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV ergebenden Rechtsfolgen der Nichtanerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis herbeizufügen (BayVGH vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen 12.1.2009 - 16 B 1610/08).

    Daraus wird ersichtlich, dass die FeV selbst nicht von dem Erfordernis eines konstitutiven Verwaltungsaktes ausgeht, sondern vielmehr nur die Möglichkeit eines die bereits kraft Gesetzes unmittelbar geltende Rechtsfolge feststellenden Verwaltungsaktes vorsieht (zu dieser Argumentation BayVGH vom 22.6.2009 - a.a.O.).

    Daraus folgt insbesondere nicht, dass ein Einzelakt einer Behörde erforderlich und der Erlass einer Rechtsnorm nicht ausreichend ist (BayVGH vom 22.6.2009 - a.a.O.; VGH Baden-Württemberg vom 2.2.2009 - 10 S 3323/08; OVG Rheinland-Pfalz vom 1.7.2009 - 10 B 10450/09; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08).

    Die Argumentation, die Ausnahmen von dem Anerkennungsgrundsatz im Falle eines Missachtens einer inländischen Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis oder im Falle eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis, ließen sich nur durch eine Prüfung im Einzelfall feststellen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2009 - a.a.O.), verkennt, dass es im europäischen Gemeinschaftsrecht gerade keinen Rechtssatz gibt, dem zufolge die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, das ausnahmsweise Nichtbestehen einer aus dem Gemeinschaftsrecht resultierenden Rechtsposition durch eine nationale Rechtsnorm auszusprechen, die diese Rechtsfolge bereits als solche mit konstitutiver Wirkung herbeiführt, ohne dass zu diesem Zweck erst ein rechtsgestaltend wirkender administrativer Einzelakt erlassen werden muss (BayVGH, Beschluss vom 22.06.2009 - 11 CE 09.965).

    Bedürfte es zu diesem Zweck eines durch den Aufnahmestaat zu erlassenden rechtsgestaltenden Verwaltungsakts, durch den die ausländische EU-Fahrerlaubnis mit konstitutiver Wirkung für ungültig erklärt wird, hätte es sich nahezu unabweisbar aufgedrängt, dass der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen auf dieses Erfordernis hingewiesen hätte (hierzu BayVGH vom 22.6.2009 - a.a.O.).

    Wenn der Europäische Gerichtshof von einer "Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaats" sprach, so kann dies als Ausdruck der Tatsache verstanden werden, dass auch eine Norm, die den Eintritt dieser Rechtsfolge mit unmittelbarer Wirkung anordnet, dann der nachgehenden Entscheidungen einer Behörde oder eines Gerichts bedarf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber wegen Missachtung der Rechtslage mit einer Sanktion belegt werden soll oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 28 FeV bestreitet und die Behörden und Gerichte über das Eintreten der Rechtsfolge entscheiden müssen (zu diesen Argumenten BayVGH vom 22.6.2009 - a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2009 - 16 B 1610/08

    Beim EU-Führerscheintourismus hilft auch ein Scheinwohnsitz im Ausstellerstaat

    Auszug aus VG Augsburg, 23.10.2009 - Au 7 K 09.497
    Dem steht auch nicht der Einwand entgegen, dass es zwingend einer Einzelfallentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde bedürfe, um die sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV ergebenden Rechtsfolgen der Nichtanerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis herbeizufügen (BayVGH vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen 12.1.2009 - 16 B 1610/08).

    Daraus folgt insbesondere nicht, dass ein Einzelakt einer Behörde erforderlich und der Erlass einer Rechtsnorm nicht ausreichend ist (BayVGH vom 22.6.2009 - a.a.O.; VGH Baden-Württemberg vom 2.2.2009 - 10 S 3323/08; OVG Rheinland-Pfalz vom 1.7.2009 - 10 B 10450/09; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08).

    Die Rechtsauffassung, die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV sei nicht anwendbar, da die Vorschrift nicht mit der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar sei (so OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08), überzeugt nicht.

    Zwar ist richtig, dass aus dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG eine klare und unbedingte Verpflichtung zur Anerkennung (EU- bzw. EWR-)ausländischer Fahrerlaubnisse ohne jede Formalität folgt (OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.1.2009 - a.a.O.).

    Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da die Entscheidung von der Rechtsprechung des Oberwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (vom 12.1.2009 - a.a.O.) abweicht.

  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus VG Augsburg, 23.10.2009 - Au 7 K 09.497
    Bei dem den Mitgliedstaaten vom Europäischen Gerichtshof zugestandenen Recht, in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrberechtigung unter den genannten Voraussetzungen abzulehnen ("kann"), handelt es sich um eine rechtliche Befugnis der Mitgliedstaaten zu einer entsprechenden Gestaltung ihres innerstaatlichen Rechts und nicht etwa um die Begründung eines Ermessensspielraums der Verwaltungsbehörden, da der Europäische Gerichtshof hier Regelungen einer Richtlinie ausgelegt hat, also eines Instruments des sekundären Gemeinschaftsrechts, das, wie Art. 249 EG zu entnehmen ist, gerade auf die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten angelegt ist und sich an sie richtet (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 26/07).

    (5) Ebenso ist es unerheblich, dass im Recht der Tschechischen Republik zu dem Zeitpunkt, als dem Kläger dort sein neuer Führerschein ausgestellt wurde, das in der Führerscheinrichtlinie aufgestellte Wohnsitzerfordernis noch nicht umgesetzt war, sondern dies erst später in die tschechische Rechtsordnung eingefügt wurde, da es allein darauf ankommt, dass gegen das durch die Richtlinie selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde (BVerwG vom 11.12.2008 - Az. 3 C 26/07).

    Die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Europäische Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EG verliehene Befugnis vornimmt, erläutert und verdeutlicht die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so, wie sie seit ihrem In-Kraft-Treten zu verstehen und anzuwenden ist, so dass die Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden ist, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind (dazu BVerwG vom 11.12.2008 - Az. 3 C 26/07).

  • VGH Bayern, 09.07.2009 - 11 CE 09.1425

    Ausländische EU-Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Augsburg, 23.10.2009 - Au 7 K 09.497
    Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers wurde durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Az. 11 CE 09.1425) zurückgewiesen, da dem Kläger gegenüber kein konstitutiv wirkender Verwaltungsakt hätte ergehen müssen.

    Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-476/01 ("Kapper") erklärt, dass sie ihre nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG erforderliche Zustimmung zu den Bestimmungen des § 28 FeV implizit gegeben habe, da ihr diese notifiziert worden seien und sie gegen diese Bestimmungen keine Einwände gehabt habe (BayVGH vom 9.7.2009 - Az. 11 CE 09.1425).

    Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie verlangt von der Kommission keine förmliche Entscheidungen, mit denen sie den ihr von dem Mitgliedstaat mitgeteilten nationalen Vorschriften ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt (BayVGH vom 9.7.2009 - a.a.O.), so dass den formellen Erfordernissen in ausreichender Weise entsprochen wurde.

  • VGH Bayern, 28.11.2008 - 11 CE 08.2867

    Eintragung eines deutschen Wohnorts im ausländischen EU-Führerschein

    Auszug aus VG Augsburg, 23.10.2009 - Au 7 K 09.497
    Eine Anerkennung einer ungültigen Fahrerlaubnis wäre im Übrigen schon wegen eines Verstoßes gegen § 28 FeV unwirksam gewesen (BayVGH vom 28.11.2008 - Az. 11 CE 08.2867).
  • VGH Bayern, 12.12.2008 - 11 CS 08.1396

    Eintragung eines deutschen Wohnortes im tschechischen Führerschein

    Auszug aus VG Augsburg, 23.10.2009 - Au 7 K 09.497
    Die Vorschrift der Richtlinie 91/439/EWG galt ab dem Betritt bis zur Umsetzung des nationalen Rechts in der Tschechischen Republik unmittelbar (BayVGH vom 12.12.2008, Az. 11 CS 08.1396).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2009 - 10 B 10450/09

    Ausländische Fahrerlaubnis und Wohnsitz im Bundesgebiet

    Auszug aus VG Augsburg, 23.10.2009 - Au 7 K 09.497
    Daraus folgt insbesondere nicht, dass ein Einzelakt einer Behörde erforderlich und der Erlass einer Rechtsnorm nicht ausreichend ist (BayVGH vom 22.6.2009 - a.a.O.; VGH Baden-Württemberg vom 2.2.2009 - 10 S 3323/08; OVG Rheinland-Pfalz vom 1.7.2009 - 10 B 10450/09; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08).
  • VG Augsburg, 26.05.2009 - Au 7 E 09.498

    Vorläufige Feststellung, dass von einer tschechischen Fahrerlaubnis im

    Auszug aus VG Augsburg, 23.10.2009 - Au 7 K 09.497
    Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Mai 2009 (Az. Au 7 E 09.498) abgelehnt.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2009 - 10 S 3323/08

    Ausländische Fahrerlaubnis; Verzicht auf Fahrerlaubnis und Entzug derselben

    Auszug aus VG Augsburg, 23.10.2009 - Au 7 K 09.497
    Daraus folgt insbesondere nicht, dass ein Einzelakt einer Behörde erforderlich und der Erlass einer Rechtsnorm nicht ausreichend ist (BayVGH vom 22.6.2009 - a.a.O.; VGH Baden-Württemberg vom 2.2.2009 - 10 S 3323/08; OVG Rheinland-Pfalz vom 1.7.2009 - 10 B 10450/09; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08).
  • VG Augsburg, 26.05.2009 - Au 7 E 09.498
    Der Antragsteller ließ daraufhin am 21. April 2009 Klage auf Feststellung erheben, dass er berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Verfahren Au 7 K 09.497); hierüber hat das Gericht noch nicht entschieden.
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